Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

  1. Die behördlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Standort für das Errichten des Zeltes sind ausschließlich Sache des Mieters.Die Bauabnahme ist vom Mieter rechtzeitig zu beantragen und zu begleichen. Das Prüfbuch und die Statik werden dem Mieter auf Verlangen übergeben. Der Mieter hat den Vermieter vor Aufbau des Zeltes über die Lage von Freileitungen und Erdleitungen bis zu einer Tiefe von 80 cm schriftlich in Kenntnis zu setzen. Höhenausgleiche des Zeltes bis zu 20 cm sind im Mietpreis enthalten. Darüber hinaus gehende Ausgleiche beeinflussen die Standfestigkeit des Zeltes und müssen gesondert betrachtet werden.
  2. Der Mietzins ist bei Fertigstellung des Mietobjektes in bar fällig. Zurückbehaltungen aufgrund eines anderen als diesem Vertrag sind ausgeschlossen. Mit dem Mietzins sind die Kosten für den Auf- und Abbau sowie die An- und Abfahrt auf festem Untergrund abgegolten.Das Aufstellen der Tische und Stühle übernimmt der Mieter.
  3. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass Zeltplatz und Zuwege mit 24 t-Anhängern befahrbar sind.Es ist ausschließlich Sache des Mieters, den Platz für die Aufstellung des Zeltes herzurichten. Bei Schäden am Untergrund der Zuwege und der Zeltplätze stellt der Mieter den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei. Von dieser Regelung ausgenommen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Vermieters.
  4. Während der Blütezeit werden keine Zelte unter Lindenbäumen aufgebaut.
  5. Für Schäden an Zelt und Inventar sowie Verluste in der Zeit zwischen Anlieferung und Abholung steht der Mieter ohne den Nachweis eigenen Verschuldens ein. Die Anzahl des gemieteten Inventars ist vom Mieter und 2 Zeltmonteuren bei Anlieferung und Abholung zu prüfen und zu bestätigen. Unterlässt der Mieter die Überprüfung, sind die Zählergebnisse der beiden Monteure maßgebend. Fehlendes Inventar ist zu ersetzen.
  6. Unterteilungen im Zelt sowie Übergänge zwischen mehreren Zelten richtet der Mieter her. Jede Einwirkung auf das Material wie Gerüst, Planen und Fußböden zum Beispiel durch Sägen, Einschlagen von Nägeln und Krampen sowie durch den Gebrauch stark haftender Klebemittel ist untersagt. Eine Durchnagelung der Plane ist verboten. Jede Beschädigung wird mit 500 % der Reparaturkosten als Wertminderung berechnet. Dieses gilt ebenso für alle anderweitigen Zeltbeschädigungen.
  7. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schwitzwasser, die an den vom Mieter oder einem Dritten im Zelt eingelagerten Sachen entstehen. Der Vermieter kommt nicht für Inhaltsschäden auf. Die Zelte sind nicht für Eis/Schneelast berechnet. Aufkommender Schnee oder Eis ist vom Mieter durch Beheizen des Zeltes zu entfernen.
  8. Es ist ausschließlich Aufgabe des Mieters, die gesamte elektrische Anlage innerhalb und außerhalb des Zeltes durch einen bei dem zuständigen Elektrizitätswerk zugelassenen Elektromeister überprüfen und abnehmen zu lassen. Außenzuführkabel zum Zelt werden nicht gestellt. Alle Elektro- und Wasseranschlüsse, Kabel und Rohre in- und außerhalb des Zeltes gehen auf Kosten des Mieters.
  9. Die Zelte sind vor dem Abbau besenrein zu übergeben. Der Mieter hat sämtliche dem Vermieter nicht gehörenden Gegenstände wie Lichtleitungen, Dekorationen, Theken und Gläser bis 9 Uhr des auf das Fest folgenden Tages aus dem Zelt zu räumen, Bei Säumnis wird der Kostenaufwand in Rechnung gestellt.
  10. Durch höhere Gewalt entstandene Schäden der Kontrahenten sind für beide Teile aus der Haftung ausgeschlossen. Höhere Gewalt jeglicher Art befreit den Vermieter von der Leistung und von jeder Schadenersatzpflicht. Der Vermieter versichert das Zelt gegen Feuer, Sturm und Hagel. Herde und Öfen für Kohle, Öl und Holz dürfen im Zelt nicht betrieben werden.
  11. Der Mieter hat bei auftretendem Sturm sämtliche Außeneingänge zu schließen. Die Zelte sind so zu lassen, wie sie vom Vermieter übergeben bzw. vom Bauordnungsamt abgenommen wurden. Sollte der Mieter die Zelte öffnen, kommt dieser für jeden Schaden auf und kann keine höhere Gewalt geltend machen.
  12. Betriebsstörungen der Heizung gehen während der Mietzeit zu Lasten des Mieters.
  13. Sobald die Zelte aufgebaut sind, kommt der Mieter für Haftpflicht und Ersatzschäden auf.
  14. Besteht das Mietverhältnis länger als einen Monat und ist keine feste Mietzeit vereinbart, kann das Mietverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  15. Sollte der Mieter aus von ihm zu vertretenden Gründen die Annahme der Mietsache verweigern, verpflichtet er sich zur Zahlung von 50 % des vereinbarten Mietpreises und der Nebenkosten.
  16. Etwaige Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages, auch Änderungen oder Streichungen, haben nur Gültigkeit, wenn der Vermieter diese schriftlich bestätigt.
  17. Sollten ein oder mehrere Vertragspunkte nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so ist der Vertrag als solcher nicht hinfällig.
  18. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist das Gericht am Wohnort des Vermieters.